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   KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19 Vollz   

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KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19 Vollz (https://dejure.org/2020,80209)
KG, Entscheidung vom 20.01.2020 - 5 Ws 149/19 Vollz (https://dejure.org/2020,80209)
KG, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 5 Ws 149/19 Vollz (https://dejure.org/2020,80209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 Abs 1 StVollzG, § 43 Abs 6 S 1 StVollzG, § 43 Abs 11 S 1 StVollzG, § 200 StVollzG
    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Anerkennung geleisteter Tätigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 43 ; StVollzG § 200 ; StVollzG Bln § 63
    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 43 ; StVollzG § 200 ; StVollzG Bln § 63
    Ausgleichsentschädigung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 04.12.2018 - 5 Ws 117/18

    Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung bei freien

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -, juris Rdnr. 30 = BGHSt 24, 15 ff.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 5 Ws 117/18 Vollz - m. w. Nachw.).

    Bislang hat der Senat lediglich in dem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (a. a. O.) entschieden, dass § 63 StVollzG Bln auf freie Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung findet.

    aa) Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.), dass die Neuregelung in § 63 StVollzG Bln die in § 43 StVollzG getroffenen Regelungen aufgreifen und aus Gründen der Übersichtlichkeit neu ordnen soll.

    Dadurch will der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 42, 49) Rechnung tragen, dass die angemessene Anerkennung der geleisteten (Pflicht-)Arbeit zu überprüfen und fortzuentwickeln ist (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.).

  • KG, 18.08.2016 - 5 Ws 97/16

    Antragsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Zulässigkeit der

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 5 Ws 79/19 Vollz -, 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 70 und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnrn. 11 f., 18; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.).

    Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 72 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 01.12.2005 - 5 Ws 482/04

    Strafvollzug: Feste Zeitintervalle für Gutschrift der Ausgleichsentschädigung bei

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    zur Gesetzgebungsgeschichte:] KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 Vollz -, juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -, juris Rdnr. 8 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 43 StVollzG Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.).

    Die für die Einbeziehung beispielsweise der Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe - wie vorliegend den Beschwerdeführer - in diese Ausnahmeregelung maßgeblichen rechtspolitischen Erwägungen ([zur vergleichbaren Vorschrift in § 43 Abs. 10 StVollzG] vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 5) sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51).

    Aus den in Bezug genommenen Vergütungsnachweisen der Justizvollzugsanstalt X ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 11. Dezember 2008 in Haft befindet, Strafhaft in dieser Anstalt seit dem 3. Juni 2011 verbüßt und - wie von der Justizvollzugsanstalt X berücksichtigt - seit dem 24. August 2011 arbeitet (zur Berechnung der Zehn-Jahres-Frist nach der tatsächlichen Verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft vgl. [betreffend § 43 Abs. 11 Satz 3 StVollzG] Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 15 f. m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    Die Ausgleichsentschädigung wurde als Teil eines abgestuften Systems angesehen, das die verfassungsgemäße Gefangenenentlohnung (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. März 1998 - 2 BvR 441, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94 -, juris = BVerfGE 98, 169 ff.; [zur Verfassungsmäßigkeit der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rdnr. 30 ff.) durch sowohl monetäre als auch nicht-monetäre Leistungen regelte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 38 f., 42 ff., 48 ff.).

    Dadurch will der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 42, 49) Rechnung tragen, dass die angemessene Anerkennung der geleisteten (Pflicht-)Arbeit zu überprüfen und fortzuentwickeln ist (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2018, a. a. O.).

    Die für die Einbeziehung beispielsweise der Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe - wie vorliegend den Beschwerdeführer - in diese Ausnahmeregelung maßgeblichen rechtspolitischen Erwägungen ([zur vergleichbaren Vorschrift in § 43 Abs. 10 StVollzG] vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005, a. a. O., juris Rdnr. 5) sind verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnr. 51).

  • KG, 21.10.2013 - 2 Ws 451/13

    Sicherungsverwahrung: Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung für erworbene

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    zur Gesetzgebungsgeschichte:] KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 451/13 Vollz -, juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 5 Ws 482/04 Vollz -, juris Rdnr. 8 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 43 StVollzG Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde sie als ein Surrogat für den Fall bezeichnet, dass der Gefangene von dem Regelfall der nicht-monetären Anerkennung nicht profitieren konnte, und nahm an der zeitlichen Begrenzung teil, die sich daraus ergab, dass in § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG jeder auszugleichende Tag für eine bestimmte Zeit an Arbeitsleistung gewährt wurde, nämlich für jeweils zwei Monate (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 14 und 22. Juli 2009, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnrn. 11 f., 18; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.).

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    a) Eine Rechtsbeschwerde ist nicht nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sondern auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 5 Ws 79/19 Vollz -, 7. März 2019 - 5 Ws 81/18 Vollz -, juris Rdnr. 70 und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so vollständig darzulegen hat, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnrn. 11 f., 18; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2019, a. a. O., 7. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 71 und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 5 f.).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 Ws 133/19 Vollz -, 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rdnr. 11, jeweils m. w. Nachw.).

    Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2721/16 -, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., juris Rdnr. 12; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    Bei einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen - prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2019 - 5 Ws 133/19 Vollz -, 6. Juni 2019 - 5 Ws 65/19 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rdnr. 11, jeweils m. w. Nachw.).

    Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen einzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2721/16 -, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2019, a. a. O., und 10. März 2017, a. a. O., juris Rdnr. 12; jeweils m. w. Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2017 - 3 Ws 381/16

    Leitsätze für die Auslegung von § 39 Abs. 4 HStVollzG

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    Eine Erhöhung des Prozent-Satzes der Ausgleichsentschädigung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern die Regelung in § 43 Abs. 11 Satz 1 StVollzG unverändert übernommen (zu den vergleichbaren Regelungen in § 39 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 5, 4 HStVollzG s. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 3 Ws 381/16 [StVollz] -, juris Rdnr. 9).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus KG, 20.01.2020 - 5 Ws 149/19
    Die Ausgleichsentschädigung wurde als Teil eines abgestuften Systems angesehen, das die verfassungsgemäße Gefangenenentlohnung (vgl. dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. März 1998 - 2 BvR 441, 493/90, 618/92, 212/93 und 2 BvL 17/94 -, juris = BVerfGE 98, 169 ff.; [zur Verfassungsmäßigkeit der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rdnr. 30 ff.) durch sowohl monetäre als auch nicht-monetäre Leistungen regelte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002, a. a. O., juris Rdnrn. 38 f., 42 ff., 48 ff.).
  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

  • OLG Hamm, 21.02.2017 - 1 Vollz (Ws) 29/17

    Anspruch eines Gefangenen auf Ausgleichsentschädigung für nicht genommene

  • OLG Hamm, 04.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 291/12

    Strafvollzug; Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 S. 3

  • BVerfG - 2 BvL 17/94 (anhängig)
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